WAS IST GLEICHSTELLUNG?
WAS VERSTEHT MAN UNTER GLEICHSTELLUNG?
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
WER KANN GLEICHGESTELLT WERDEN?
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes), mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder erhalten können.
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also z.B. nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
ANTRAGSTELLUNG
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Mit dem Tage der Antragstellung bei der Agentur für Arbeit wird die Gleichstellung wirksam. Die Daten des Antragstellers unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung
eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
- wiederholte/häufige Behinderungsbedingte Fehlzeiten
- behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
- dauernde verminderte Belastbarkeit
- Abmahnungen oder Abfindungsangebote im
- Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
- auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete Behinderungsbedingte Gründe vorliegen.
Was bewirkt die Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen einer Gleichstellung
- Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB)
- besonderer Kündigungsschutz
- besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse
- Anrechnung bei der Ausgleichsabgabe
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Die SBV als Ansprechpartner bei betrieblichen Belangen,
jedoch nicht: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.
Auswirkungen einer Schwerbehinderung
- Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB)
- besonderer Kündigungsschutz
- besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse
- Anrechnung bei der Ausgleichsabgabe
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Die SBV als Ansprechpartner bei betrieblichen Belangen
- Zusatzurlaub (Normale Arbeitswoche = 5 Tage)
- unentgeltliche Beförderung, siehe "Auswirkungen von Merkzeichen"
- besondere Altersrente, siehe "Reha und Rente"