Rund um den Schwerbehindertenausweis

Was bringt mir ein Schwerbehindertenausweis?

Schwer erkrankte oder schwerbehinderte Menschen können beim zuständigen Landesamt für Versorgung und Soziales einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch IX (§ 69 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann einen Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert im Sinne des SGB IX.

Wichtig:
Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

Schwerbehindertenausweis:

Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern usw. als Nachweis. Er hat die Grundfarbe grün. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt.

Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweis
Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweis Europäischer Parkausweis für Behinderte

Den „Freifahrtausweis” – linke Seite grün, rechte Seite orange – erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind. Ab 2011 ist nur noch der Abgebildete europäische Parkausweis für die Nutzung von schwerbehinderten Parkplätze gültig!

 

Auf der Rückseite können auch (bei Anerkennung) Merkzeichen eingetragen sein:
G Gehbehindert
aG Außergewöhnlich Gehbehindert
Gl Gehörlos
RF Rundfunkgebührenbefreiung
H Hilflos
Bl Blind
B Begleitperson
1 Kl 1. Klasse
VB/EB Sondergruppen
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Anerkannt schwerbehinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wettgemacht werden, die Sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.

Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:

  • Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Integrationsamt (IA) einer Kündigung zustimmen muss. Das Integrationsamt kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz mit eingeschaltet werden),
  • Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen
  • Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz),
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe, Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt)
  • Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GDB).

Bei einem Grad der Behinderung Pauschbetrag
von 25 und 30 310,- €
von 35 und 40 430,- €
von 45 und 50 570,- €
von 55 und 60 720,- €
von 65 und 70 890,- €
von 75 und 80 1.060,- €
von 85 und 90 1.230,- €
von 95 und 100 1.420,- €
Icons: gehörlos, blind bzw sehbehindert, behindert
Ein wichtiges Mittel zur Bestimmung eines Grades der Behinderung (GDB) ist die "Versorgungsmedizin-Verordnung" die unter unseren Downloads kostenlos herunter geladen werden kann.