Definition KONZERN-SBV

Konzern-SBVKonzern-SBV

Wichtige und weitreichende Entscheidungen werden in der Arbeitswelt zumeist auf Unternehmens- oder sogar auf Konzernebene getroffen. Damit die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten auch hier wirksam wahrgenommen werden können, sind neben den örtlichen SBVs in den einzelnen Betrieben auch Stufenvertretungen auf den höheren Ebenen gefragt. Sprich: die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen.

ZustÄndigkeit:

Die Konzern-SBV steht nicht über den Gesamt-SBVs, sondern selbstständig daneben. Grundsätzlich darf die Stufenvertretung nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe geregelt werden kann.


Die Konzern-SBV ist demnach zuständig für die Belange der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und nicht von den örtlichen Gesamt-SBVs geregelt werden können. Zudem vertritt sie auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen keine örtliche SBV besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl von fünf Schwerbehinderten nicht gegeben ist.

SBV - Wahl Konzer-SBV

WAHLVORAUSSETZUNGEN und WAHLBERECHTIGUNG:

Eine Konzern-SBV wird von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Die Bildung einer Konzern-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines KBRs. Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 97 Abs. 5 SGB IX).

Wichtig: Jede Gesamt-SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte/Gleichgestellte sie vertritt. Und: Nur die Vertrauenspersonen wählen, nicht die Stellvertreter.

WÄHLBARKEIT:

Die Wählbarkeit ist in § 94 Abs. 3 SGB IX geregelt (die Regelung ist für die Konzern-SBV über § 97 Abs. 7 SGB IX entsprechend anwendbar). Wählbar sind demnach jedenfalls alle im Konzern nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Konzern seit 6 Monaten angehören. Das Vorliegen einer Behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit. Nicht wählbar sind leitende Angestellte.

Wichtig: Es können auch Personen zur Konzern-SBV gewählt werden, die kein SBV-Amt inne haben (vorausgesetzt, sie werden von Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen).

WAHLZEITPUNKT:

Der Zeitpunkt für die regelmäßigen Wahlen ist in § 97 Abs. 7 SGB IX geregelt. Die nächste regelmäßige Wahl der Gesamt-SBV findet im Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 statt (nach den nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SBV’ler im Herbst 2014).

Anschließend findet die nächste regelmäßige Wahl der Konzern-SBV vom 01. Februar 2015 bis 31. März 2015 statt (und dann wieder regelmäßig alle vier Jahre).

Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des § 94 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Konzern-SBV über § 97 Abs. 5 SGB IX entsprechend anwendbar).