Definition Gesamt-SBV
Gesamt-SBV
Wichtige und weitreichende Entscheidungen werden in der Arbeitswelt zumeist auf Unternehmens- oder sogar auf Konzernebene getroffen. Damit die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten auch hier wirksam wahrgenommen werden können, sind neben den örtlichen SBVs in den einzelnen Betrieben auch Stufenvertretungen auf den höheren Ebenen gefragt. Sprich: die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen.
Zuständigkeit:
Gesamt-SBVs stehen nicht über den örtlichen SBVs, sondern selbstständig daneben. Grundsätzlich dürfen die Stufenvertretungen nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe geregelt werden können.
Die Gesamt-SBV ist demnach zuständig für die Belange der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und nicht von den örtlichen SBVs geregelt werden können. Zudem vertritt sie auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen keine örtliche SBV besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl von fünf Schwerbehinderten nicht gegeben ist.
WAHLVORAUSSETZUNGEN und WAHLBERECHTIGUNG:
Die Stufenvertretungen sind gesetzlich in § 97 SGB IX geregelt. Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs.
Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 97 Abs. 5 SGB IX).
Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte/Gleichgestellte sie vertritt. Und: Nur die Vertrauenspersonen wählen, nicht die Stellvertreter.
WÄHLBARKEIT:
Die Wählbarkeit ist in § 94 Abs. 3 SGB IX geregelt (die Regelung ist für die Gesamt- SBVüber § 97 Abs. 7 SGB IX entsprechend anwendbar).
Wählbar sind demnach jedenfalls alle im Unternehmen nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen seit 6 Monaten angehören. Das Vorliegen einer Behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit. Nicht wählbar sind leitende Angestellte.
Wichtig: Es können auch Personen zur Gesamt-SBV gewählt werden, die kein SBV-Amt inne haben (vorausgesetzt, sie werden von Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen).
WAHLZEITPUNKT:
Der Zeitpunkt für die regelmäßigen Wahlen ist in § 97 Abs. 7 SGB IX geregelt.
Die nächste regelmäßige Wahl der Gesamt-SBV findet im Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 statt (nach den nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SBV’ler im Herbst 2014).
Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des § 94 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Gesamt -SBV über § 97 Abs. 5 SGB IX entsprechend anwendbar).